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05.10.2016
Schritt für Schritt zurück in den Job: besser mit dem Betrieblichen Eingliederungsmanagement

Neues Infoblatt kompakt des Gesamt- und Konzernbetriebsrats

Infoblatt kompakt Nr. 11

Betriebliches Eingliederungsmanagement für länger erkrankte Beschäftigte, das Teil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements ist

Das Betriebliche Eingliederungsmanagement, kurz BEM genannt, das gesetzlich in § 84 Absatz 2 Neuntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IX) verankert ist, hat jeder Arbeitgeber länger erkrankten Beschäftigten anzubieten. Als solcher gilt, wer innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig ist. Das BEM dient dem Erhalt der Beschäftigungsfähigkeit und sichert durch frühzeitige Intervention die individuellen Chancen, die Tätigkeit weiter ausüben zu können. Die Erhaltung der Gesundheit und Motivation der betroffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter ist das oberste Ziel. Die Teilnahme am BEM ist dabei immer freiwillig.

BEM als Teil des Betrieblichen Gesundheitsmanagements

Bereits länger hat der Gesamt- und Konzernbetriebsrat vom Unternehmen gefordert, eine Konzernbetriebsvereinbarung zu diesem wichtigen Instrument des Betrieblichen Gesundheitsmanagements zu verhandeln. Nach Ansicht der Interessenvertretung gab es, wie in vielen anderen Unternehmen auch, deutliches Potential bei der ausreichenden Information der Betroffenen, der Transparenz des Verfahrens und beim Datenschutz. Nun hat der Gesamt- und Konzernbetriebsrat eine für alle Standorte in Deutschland gültige Vereinbarung abgeschlossen. Damit ist es gelungen, eine weitere Säule des Betrieblichen Gesund-heitsmanagements festzuschreiben. Aktuell wird zudem an der Säule Gefährdungsbeurteilung gearbeitet, einschließlich der Erfassung psychischer Belastungen.

Wichtige Regelungen der neuen Konzernbetriebsvereinbarung BEM sind:

  • strukturierte Ermittlung von Leistungen und Hilfen, womit derArbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann
  • ansonsten systematische Suche nach einem alternativen Arbeitsplatz am Standort
  • einheitliche und umfangreiche Information des Betroffenen
  • transparenter und festgelegter BEM-Ablauf
  • gesicherter Datenschutz (gesonderte BEM-Akte, Vernichtung nach 36 Monaten)
  • Mitarbeiter können eigeninitiativ ein BEM verlangen, wenn sie absehbar die genannten Voraussetzungen erfüllen
  • Beteiligung des Betriebsrats bzw. der Schwerbehindertenvertretung
  • Schulung aller Führungskräfte und der Beteiligten des Personalbereichs

Die Konzernbetriebsvereinbarung kann, wie alle Schaeffler-Vereinbarungen, inklusive der Anlagen im Intranet eingesehen werden.

Norbert Lenhard, Vorsitzender des Gesamtbetriebsrats

Thomas Mölkner, Vorsitzender des Konzernbetriebsrats

Mathias Kleber, GKBR-Projektgruppe BEM

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