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08.02.2018
Mindestlohn: Anrechenbarkeit von Zuschlägen

Wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 24. Mai 2017 zum gesetzlichen Mindestlohn in Deutschland

Gebäude des Bundesarbeitsgerichts in Erfurt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt hat Mitte vergangenen Jahres ein wichtiges Grundsatzurteil zum Mindestlohn gefasst. Der Ausgangspunkt war die Klage einer Küchenkraft in einem Seniorenheim. Sie hatte von Juli 2011 bis Oktober 2014 für an Sonn- und Feiertagen geleistete Arbeit einen Entgeltzuschlag pro Stunde erhalten. Mit Einführung des gesetzlichen Mindestlohns im Januar 2015 erhielt sie diesen Entgeltzuschlag nicht mehr.

Mit der im März 2015 eingereichten Klage hatte die Küchenkraft verlangt, dass ihr entgangene Sonn- und Feiertagszuschläge nachbezahlt werden. Diese seien aufgrund betrieblicher Übung – wie in den Vorjahren – weiterhin zu zahlen und dürften nicht auf den neu eingeführten gesetzlichen Mindestlohn angerechnet werden. Das zuständige Arbeitsgericht wie auch das zuständige Landesarbeitsgericht hatten die Klage jeweils abgewiesen.

Das BAG hat nun entschieden: Auf den gesetzlichen Mindestlohn können Zahlungen nicht angerechnet werden, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf eine tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung beruhen. Letzteres ist bei Nachtarbeitszuschlägen nach dem Arbeitszeitgesetz der Fall. Nachtarbeitszuschläge dürfen deshalb nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden, sondern sie müssen extra vergütet werden.

Arbeitsvertraglich vereinbarte Sonn- und Feiertagszuschläge sind dagegen grundsätzlich mindestlohnwirksam. Sie zählen zum Arbeitsentgelt und werden für die Arbeitsleistung gewährt. Demnach dürfen sie voll auf den Mindestlohn angerechnet, müssen also nicht extra vergütet werden. Das Bundesarbeitsgericht schreibt: "Einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung unterliegen Sonn- und Feiertagszuschläge nicht. Anders als für während der Nachtzeit geleistete Arbeitsstunden begründet das Arbeitszeitgesetz keine besonderen Zahlungspflichten des Arbeitgebers für Arbeit an Sonn- und Feiertagen."

Das BAG schreibt weiter: "Neben einer Mindestzahl beschäftigungsfreier Sonntage (§ 11 Abs. 1 ArbZG) sieht § 11 Abs. 3 ArbZG als Ausgleich für Sonn- und Feiertagsarbeit lediglich Ersatzruhetage vor." Wegen der fehlenden gesetzlichen Verankerung müssen Sonn- und Feiertage demnach nicht gesondert vergütet werden. Das Urteil ist unter dem Aktenzeichen (Az.): 5 AZR 431/16 erfolgt und im Volltext auf der Netzseite des BAG nachlesbar, unter https://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&sid=757fbe5c1e45079a3babae8a29b450da&nr=19526&pos=0&anz=1 .

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