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25.05.2021
Corona und Arbeitsschutz: "Du kommst hier nicht rein!"

Wer keine Maske trägt trotz einer Maskentragepflicht am Arbeitsplatz, der darf laut Landesarbeitsgericht (LAG) Köln aus Arbeitsschutzgründen nicht im Betrieb arbeiten

Arbeitsunfähigkeit, falls Homeoffice nicht möglich ist

Besteht Maskenpflicht im Betrieb, dürfen Arbeitgeber Beschäftigten, die keine Maske tragen wollen oder können, den Zugang verweigern. Sofern eine Arbeit im Homeoffice nicht möglich ist, sind sie arbeitsunfähig und dürfen nicht beschäftigt werden.

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln hat den Eilantrag eines städtischen Verwaltungsmitarbeiters abgelehnt, der ohne Maske im Rathaus arbeiten wollte und hierfür auch Atteste vorgelegt hat. Damit bestätigt das LAG die Entscheidung der Vorinstanz.

Atteste müssen plausibel und nachvollziehbar sein

Das Arbeitsgericht Siegburg hat den Antrag abgelehnt. Es hatte massive Zweifel an der Richtigkeit der Atteste: Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Kläger keine Maske tragen kann. Das LAG Köln ging in seinem Urteil vom 12. April 2021 noch einen Schritt weiter: Selbst, wenn der Kläger durch Attest belegen könne, dass er keine Maske tragen kann, führe dies nicht dazu, dass er das Rathaus betreten dürfe.
 
Denn nach der Corona-Arbeitsschutzverordnung sowie der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen seien Arbeitgeber zu umfassenden Schutzmaßnahmen verpflichtet. Zu denen zähle auch die Maskenpflicht im Betrieb. Sie sie wichtiger als der individuelle Beschäftigungsanspruch.

Landesarbeitsgericht erklärt Kläger für arbeitsunfähig

Außerdem sei die Anordnung vom Direktionsrecht gedeckt. Denn das Tragen einer FFP-2-Maske diene dem Infektionsschutz sowohl der Mitarbeiter und Besucher des Rathauses als auch des Klägers selbst. Sei er durch ärztliches Attest nicht in der Lage, eine Maske zu tragen, sei er arbeitsunfähig und deshalb nicht zu beschäftigen.

Auch die Beschäftigung auf einem leidensgerechten Arbeitsplatz in Form von Homeoffice lehnte das LAG ab. Insofern folgte es der Darstellung der Beklagten, nach der der Kläger zumindest einen Teil seiner Aufgaben im Rathaus erledigen müsse. Auch wenn der Kläger einen Großteil seiner Arbeit im Homeoffice erbringen könnte, wäre er nicht voll einsatzfähig und damit im Ergebnis arbeitsunfähig.

Der Arbeitgeber hatte lediglich verlangt, dass der Kläger beim Betreten des Rathauses, auf den Fluren und in den öffentlichen Räumen ein Visier trägt, dass nicht einmal Mund und Nase direkt abdeckt. In seinem Büro hätte der Mitarbeiter problemlos auch ohne jede Mund- und Nasenbedeckung arbeiten können.

LAG Köln vom 3. Mai 2021 - 2 SaGa 1/21

Die ganze Geschichte und ein Kommentar von DGB-Rechtsschutzsekretär Dr. Till Bender

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