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02.02.2018
IG Metall NRW: Forderungen und Warnstreiks rechtmäßig

Das Arbeitsgericht Krefeld hat die Rechtmäßigkeit der IG Metall-Forderung und die Verhältnismäßigkeit der ganztägigen Warnstreiks festgestellt

Knut Giesler, Bezirksleiter der IG Metall Nordrhein-Westfalen

Am 31.01.2018 um 16:30 Uhr fand vor dem Arbeitsgericht in Krefeld eine Verhandlung im Zusammenhang mit einer durch die Firma Otto Fuchs Dülken in Viersen eingereichten einstweiligen Verfügung gegen die ganztägigen Warnstreiks der IG Metall statt. Begründet wurde der Antrag seitens des Arbeitgebers damit, dass die Forderung der IG Metall rechtswidrig und ein ganztägiger Warnstreik unverhältnismäßig sei.

Das Gericht folgte dieser Argumentation nicht und wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass die Forderungen der IG Metall und damit auch die Arbeitskampfmaßnahmen rechtmäßig seien. Knut Giesler, IG Metall-Bezirksleiter für Nordrhein-Westfalen, sagte: "Jetzt ist auch durch ein Gericht festgestellt, dass unsere Streiks verhältnismäßig sind. Das Gericht konnte nicht feststellen, dass unsere Forderungen rechtswidrig sind.“

Den Druck durch ganztägige Warnstreiks zu erhöhen sei das gute Recht der IG Metall, um Bewegung in die Verhandlungen zu bringen und das letzte Mittel vor einer Urabstimmung und einem Flächenstreik. Giesler: „Mit den durchsichtigen juristischen Ablenkungsmanövern, seien es Gutachten, einstweilige Verfügungen oder Klagen auf Schadensersatz, muss jetzt Schluss sein. Ich fordere alle Arbeitgeber auf, den juristischen Firlefanz sofort einzustellen und eine Lösung am Verhandlungstisch zu suchen.“

Das Gericht bestätigte die Haltung der IG Metall, dass Beschäftigte, die sich an Arbeitskampfmaßnahmen beteiligen, ihr Grundrecht auf Meinungsäußerung, Versammlungsfreiheit und das im Grundgesetz verankerte Streikrecht wahrnehmen. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte bereits 1984 festgestellt: "Tarifverträge kommen nur zustande, wenn sie gegebenenfalls von den Gewerkschaften mit den Mitteln eines Arbeitskampfes erzwungen werden können. [...] Tarifverhandlungen [wären] ohne das Recht zum Streik nicht mehr als 'kollektives Betteln' [...]. Deshalb muss der Streik in unserem freiheitlichen Tarifvertragssystem zum Ausgleich sonst nicht lösbarer Interessenkonflikte möglich sein." (BAG 1 AZR 342/83) 

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