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27.03.2020
Homburg: Informationen zu Kurzarbeit und Co.

Der Schaeffler-Betriebsrat Homburg gibt einen Überblick zu Regelungen und Vorgehensweise während der Kurzarbeit

Liebe Kolleginnen und Kollegen,

wir befinden uns in der größten Krise der Firmengeschichte. Wir sind voller Sorge, wie lange die Corona-Krise anhält.

Von einem Tag auf den Anderen standen folgende Themen im Mittelpunkt: Corona Krise, Gesundheitsschutz und wie sichern wir Beschäftigung? Wir haben Euch in diesem Flyer die wichtigsten Informationen zusammen gefasst.

Entgelt während der Kurzarbeit

Die Agentur für Arbeit stockt den durch die Kurzarbeit entstehenden Nettoentgeltverlust auf 60 % bzw. 67 % bei mindestens einem Kind auf der Lohnsteuerkarte (0,5) auf.

Schaeffler-Zuschuss

Zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber wurde zusätzlich ein Schaeffler-Zuschuss vereinbart. Die Höhe des Zuschuss ist abhängig vom individuellen Arbeitsausfalles. Gestaffelt zwischen 80,5 % und 95,5 % und wird ab dem ersten Kurzarbeitstag gezahlt. Dieser Zuschuss errechnet sich aus der Differenz zwischen dem tatsächlichen Nettomonatsentgelt in Kurzarbeit zzgl. dem Kurzarbeitergeld und des ungekürzten Nettoarbeitsentgelt bei Entgeltausfall durch Kurzarbeit.

Zeitkonten und Kurzarbeit

Die Vorgaben der Agentur müssen erfüllt sein, um Kurzarbeitsgeld zu bekommen. Hierzu wird vor Inanspruchnahme von Kurzarbeit das Zeitkonto so lange reduziert, bis kein voller Arbeitstag über das Zeitkonto mehr zur Verfügung steht.
Sobald dieser Zeitkontostand erreicht ist und die Vorgaben der Agentur zum Abbau von Arbeitszeitkonten eingehalten ist, ist ab diesem Zeitpunkt Kurzarbeit möglich. Werden während der Kurzarbeit innerhalb eines Monates Zeitkonten aufgebaut, ist dies bis zur Höchstgrenze von einem Arbeitstag zulässig. Dieser Tag muss dann noch im gleichen Monat wieder abgefeiert werden.

Kurzarbeit und Urlaub/T-ZUG-Tage

Beschäftigte können verlangen, dass anstelle von Kurzarbeitstagen Urlaub oder T-ZUG-Tage genommen werden darf, außer dies würde der Agenturvorgabe zur individuellen Kurzarbeitsfähigkeit widersprechen.

Kurzarbeit und im System genehmigte Urlaubs-, AZA- und T-ZUG-Tage

Bereits im System genehmigte Urlaubs-, AZA- und T-ZUG-Tage dürfen aufgrund von Agenturvorgaben nicht mehr verändert werden. Flexible Kurzarbeitstage können nicht auf bereits genehmigte Urlaubs-, AZA- und T-ZUG-Tage gelegt werden.
Fallen vom Arbeitgeber festgelegte Kurzarbeitstage auf genehmigten Urlaub, AZA oder T-ZUG gilt für die vorgesehene Kurzarbeit Urlaub, AZA oder T-ZUG.

Kurzarbeit und Krank

Sind Beschäftigte in Kurzarbeit eingeteilt und werden krank, erhalten sie Kurzarbeitergeld.

Öffnung des IG Metall-Tarifvertrags T-ZUG

Auf Antrag können alle Beschäftigte ihre Einmalzahlung "T-ZUG" in 6 Freistellungstage (bei einer 5-Tage-Woche) wandeln.
Der Antrag muss bis 30.04.2020 beim Arbeitgeber gestellt werden.

Ausgenommen von Kurzarbeit sind:

  • Umschüler und Azubis
  • Beschäftigte mit Aufhebungsverträgen
  • Beschäftigte in gekündigten Arbeitsverhältnissen
  • Beschäftigte in Elternzeit
  • Beschäftigte im Werkschutz
  • Beschäftigte in Altersteilzeit

An Kurzarbeitstagen

Gemäß den Vorschriften zur Kurzarbeit müssen sich die Mitarbeiter an Kurzarbeitstagen grundsätzlich zur Verfügung halten und in der Lage sein, binnen eines Werktages die Arbeit bei Besserung der Lage wieder aufzunehmen.

Kurzarbeit und Mehrarbeit

Von Kurzarbeit betroffene Bereiche dürfen keine Mehrarbeit fahren.

Erreichbarkeit des Betriebsrates

Der Betriebsrat ist von Montag – Freitag in der Zeit von 9 Uhr bis 12 Uhr und von 13 Uhr bis 15 Uhr
unter folgender Nummer zu erreichen:
Telefon:    06841 – 701 2650

Auch sind wir über folgende E-Mail-Adresse erreichbar:
Betriebsrat_Homburg(at)schaeffler(dot)com 

Kollegiale Grüße
Euer Betriebsrat Homburg

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