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03.04.2020
Schweinfurt: In der Corona-Krise alle mitnehmen!

Der Betriebsrat von Schaeffler Schweinfurt berichtet im aktuellen Infoblatt über die Maßnahmen zu Corona – Fazit: IG Metall und Betriebsräte handeln gute Regelungen aus!

Ein Hauptaugenmerk der Werkleitung und des Betriebsrates liegt in der Corona-Krise beim Gesundheitsschutz. Die Betriebsversammlung Ende März musste deshalb abgesagt werden. Im täglichen Krisenstab werden die Maßnahmen festgelegt: Desinfektionsmittel und Handschuhe; wenn die Zulieferung endlich funktioniert, wird auch Mundschutz beschafft; Maßnahmen zur Wahrung des Abstandes usw.

Mit dem Ziel, Beschäftigung und Einkommen zu sichern, vereinbarte der Gesamt- und Konzernbetriebsrat ein abgestuftes Sicherungspaket:

1.  Abbau von Zeitkonten, Öffnung des T-ZUG 6 Tage für alle und 8 Tage für Anspruchsberechtigte
2.  Weitgehende Betriebsruhe für die Osterwochen für Werksfunktionen und Zentralbereiche (Konzern und Divisionen). Maximal 10 Urlaubstage für das Jahresdrittel von Januar bis April können herangezogen werden. Damit sichern wir Einkommen, bevor Kurzarbeit folgt!
3.  In den Bereichen, die bereits alle Arbeitszeitmaßnahmen angewandt haben, folgt die Kurzarbeit. Maschinenbau und Prototypenbau gingen wegen Auftragsmangel voran. Schmiede, Getriebelager, Werkzeugbau folgen im April.

Das abgestufte Programm mit 1. Zeitkontenentnahme, 2. T-ZUG-Nutzung, 3. maximal 10 Tagen Urlaubseinbringung und 4. Kurzarbeit mit vereinbarter Zuzahlung soll das Einkommen über einen langen Zeitraum absichern. Das ist wichtig für die Kolleginnen und Kollegen, weil der Lebensunterhalt bezahlt werden muss. Das ist hilfreich für die Volkswirtschaft, weil Arbeitslosigkeit verhindert und Kaufkraft erhalten bleibt.

Die Kurzarbeit setzt Arbeitsausfall voraus oder staatliche Schutzmaßnahmen wegen der Corona-Pandemie. Ausgenommen sind Arbeitnehmer in Altersteilzeit, Auszubildende, Arbeitnehmer deren Arbeitsverhältnis aufgrund Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet.

Während der Kurzarbeit werden nachfolgende Vergütungsbestandteile so berechnet, als wäre normal gearbeitet worden:
•  Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld
•  Entgelt für gesetzliche Feiertage
•  Vermögenswirksame Leistungen
•  Weihnachtsgeld
•  Sonstige Sonderzahlungen
•  Lohn- und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall sowie die Vergütungsfortzahlung bei Arbeitsverhinderung 
 
In den Sozialpartnergesprächen wegen der Corona-Pandemie in Berlin setzte die IG Metall die Erstattung der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers durch. Bei Schaeffler gelang es den Betriebsräten und der IG Metall in der Folge, einen Aufstockungsbetrag zum Kurzarbeitergeld zu vereinbaren.

Für die Berechnung des Zuschusses gelten die allgemeinen Regelungen nach §§ 2.3.1 bis 2.3.4 des Tarifvertrages zur Kurzarbeit und Beschäftigung Südwürttemberg-Hohenzollern (TV KB).
 
Bei der Lohn- und Gehaltsabrechnung werden verdiente Vergütungen, Kurzarbeitergeld und Zuschuss gesondert ausgewiesen.
 
Erstmals ist es den Betriebsräten gelungen, für Mitarbeiter oberhalb der Beitragsbemessungsgrenze der Arbeitslosenversicherung einer Mindestabsicherung bei Kurzarbeit auf 80 % des Nettoentgeltes zu verhandeln. Das betrifft außertarifliche und tarifliche Mitarbeiter, wenn die Arbeit im Betrieb wegfällt, aber insbesondere im möglichen „Shutdown“ (Stilllegung), wenn die Overheadbereiche vollständig schließen.
 
Fragen beantworten die BR-Mitglieder gerne.
 
Jetzt gilt: Herz, Verstand – und Abstand!

Passt auf euch auf, wascht regelmäßig die Hände und bleibt gesund!


Für den Betriebsrat:
Norbert Lenhard – Jürgen Schenk – Petra Blumenau 

P. S.: Das Infoblatt kann hier heruntergeladen werden.

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