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05.11.2020
IG Metall: Mobiles Arbeiten – was muss ich dazu wissen?

Aufgrund der Coronasituation ist das Arbeiten von zuhause im Büro zur Normalität geworden – Die Gewerkschaft informiert über die Rechte im Homeoffice

Mobiles Arbeiten im Homeoffice oder auswärts wird auch nach der Coronakrise ein Thema bleiben. Das flexible Arbeitsmodell ist für viele noch Neuland und lässt Fragen offen. Die IG Metall gibt Antworten auf die wichtigsten Fragen.

Was ist mobile Arbeit?

Das Arbeiten muss ortsungebunden und die Entscheidung dazu freiwillig sein. Im Unterschied zur Telearbeit, die in der Arbeitsstättenverordnung definiert ist, muss es bei mobilem Arbeiten keinen fest eingerichteten Bildschirmarbeitsplatz geben.

Der Zweck von mobilem Arbeiten ist eine bessere Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben sowie eine flexiblere Gestaltung der Arbeitszeit nach den eigenen Interessen und denen des Betriebs. Dabei umfasst mobiles Arbeiten alle Tätigkeiten – egal ob zeitweise oder regelmäßig – die außerhalb der Betriebsstätte stattfinden. Mobiles Arbeiten ist dabei nicht auf die Arbeit mit mobilen Endgeräten wie Computern beschränkt.

Habe ich ein Recht darauf, zu Hause zu arbeiten?

Ein Recht auf mobiles Arbeiten gibt es in Deutschland derzeit nicht, aber Bundesarbeitsminister Hubertus Heil will noch im Jahr 2020 einen entsprechenden Gesetzesvorschlag präsentieren. Tarifverträge etwa in der Metall- und Elektroindustrie regeln verbindliche Leitplanken für Betriebsvereinbarungen zu mobiler Arbeit. Ein Anspruch auf mobile Arbeit entsteht erst, wenn eine freiwillige Betriebsvereinbarung dazu abgeschlossen wurde. Eine solche Vereinbarung kann grundsätzlich auch in Betrieben ohne Tarifbindung abgeschlossen werden.

Grundsätzlich gilt: Bei dem Entstehungsprozess solcher kollektiven Regelungen sollten Betriebsräte, IG Metall und natürlich auch die betroffenen Beschäftigten eingebunden sein. Denn auch bei einem Recht auf Homeoffice oder mobiler Arbeit muss gewährleistet bleiben, dass die Beschäftigten freiwillig neben dem Arbeiten im Betrieb auch mobil arbeiten können. Wenn sie zudem technisch gut ausgestattet sind, Regelungen zu Erreichbarkeit und vollständiger Erfassung der Arbeitszeit bestehen sowie Arbeits- und Datenschutz vernünftig geregelt sind, kann mobiles Arbeiten zukunftsweisend sein.

Trägt der Arbeitgeber die Kosten für Internet, Telefon und PC-Bildschirm?

Für das mobile Arbeiten wird der Arbeitgeber die erforderlichen technischen Arbeitsmittel wie zum Beispiel den Laptop und das Handy in der Regel zur Verfügung stellen. Eine gewisse Ausstattung muss auch im Homeoffice für die Beschäftigten garantiert sein: Ob Stuhl, Beleuchtung, Telefon- und Internetanschluss, ein Laptop oder PC sowie der Drucker und Papier – all das muss im Homeoffice und grundsätzlich bei mobiler Arbeit gegeben sein.

Die Beschäftigten können für die Kosten des zur Verfügung gestellten Wohnraums sowie die Nutzung des Telefons und Internets eine sogenannte Aufwendungspauschale vom Betrieb fordern. Die Rechtsgrundlage für diesen Antrag ist im Paragraphen 670 des Bundesgesetzbuches zu finden, der die Nutzung privater Gegenstände für dienstliche Zwecke regelt.

Auch der Arbeitsschutz spielt hier eine Rolle: Eine Gefährdungsbeurteilung nach Paragraph 5 und 6 des Arbeitsschutzgesetzes muss auch im Homeoffice gewährleistet sein. Das bedeutet: Der Arbeitgeber ist verpflichtet, alle erforderlichen Maßnahmen vorzunehmen, damit die Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten auch zu Hause gewährleistet ist. Im Homeoffice kann das sowohl die technische Ausstattung betreffen als auch Lehrangebote, die gesundheitsfreundliche Handhabung der Geräte zu Hause unterrichten. Betriebsräte haben hier über ihr Mitbestimmungsrecht erhebliche Einflussmöglichkeiten.

Was passiert, wenn ich einen Unfall habe, während ich mobil arbeite?

Grundsätzlich sind Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mobil arbeiten, auch zu Hause über ihren Arbeitgeber gesetzlich unfallversichert. Allerdings nur dann, wenn die Tätigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls einem betrieblichen Zweck dient.

Wenn ich zum Beispiel stolpere, während ich im Nebenraum Ordner holen möchte, fällt dies unter den Versicherungsschutz. Beim Weg zur Toilette, in die Küche zum Tee-Holen oder zur Kita besteht nach derzeitiger Rechtsprechung zu Hause kein Unfallversicherungsschutz.

Kann mich mein Arbeitgeber zwingen, nur noch von zu Hause zu arbeiten?

Homeoffice kann nur mit der Zustimmung des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin eingerichtet werden, denn die Unverletzlichkeit der Wohnung ist im Grundgesetz geschützt. Gemäß einem Urteil des Landesarbeitsgerichtes Berlin-Brandenburg aus dem Jahr 2018 ist der Arbeitgeber nicht befugt, den Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin gegen seinen oder ihren Willen ins Homeoffice zu versetzen.

Ausnahmen sind denkbar, bleiben jedoch in der Praxis absolute Einzelfälle und wären nur zulässig, wenn dem Unternehmen ansonsten schwere wirtschaftliche Schäden bis hin zur Insolvenz drohen. Aber auch diese Ausnahme gilt nicht, wenn die oder der betroffene Beschäftigte nur unter besonderer Belastung im Homeoffice arbeiten kann oder die Arbeitsbedingungen dort ergonomisch nicht zumutbar sind.

Überwachung im Homeoffice: Enge Grenzen – und Mitbestimmung des Betriebsrats

Streitigkeiten um die private Nutzung von Rechnern am Arbeitsplatz landen immer wieder vor deutschen Arbeitsgerichten. Am 27. Juli 2017 hat das BAG einen Fall verhandelt, in dem es um die außerordentliche Kündigung eines Arbeitnehmers ging, der seinen Dienstrechner während der regulären Arbeitszeit in erheblichem Umfang genutzt haben soll. In dem Kündigungsschutzprozess legte der Arbeitgeber Protokolldateien vor, die mittels eines heimlich aufgespielten Keyloggers gewonnen worden waren.

Das Urteil der BAG-Richter: Der Einsatz von Keyloggern zum Überwachen des Arbeitsverhaltens ist unzulässig. Arbeitgeber dürfen auf Dienstrechnern keine Software installieren, die sämtliche Eingaben des Arbeitnehmers an der Computertastatur protokolliert, um dadurch „auf gut Glück“ Informationen zu erhalten. Die so gewonnenen Informationen können keine Kündigung begründen. Einzige Ausnahme, die eine verdeckte Überwachung zulässt: Wenn ein konkreter Verdacht auf eine Straftat oder schwerwiegende Pflichtverletzung des Arbeitnehmers besteht.

Besteht ein Betriebsrat, vertritt dieser auch beim Homeoffice die Interessen der Beschäftigten. Denn das Einführen und Anwenden von technischen Einrichtungen, die das Verhalten oder die Leistung der Mitarbeiter überwachen sollen, sind in Betrieben mit Betriebsrat mitbestimmungspflichtig. Sie betreffen nämlich das Ordnungsverhalten der Beschäftigten. Ebenso gilt dies für eine Bestimmung zur privaten Nutzung betrieblicher Hard- und Software sowie des Internets.

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