Startseite
14.01.2021
Hans-Böckler-Stiftung: Lücken im EU-Recht verhindern Mitbestimmung

Auch in der Europäischen Union gibt es Mitbestimmungsrechte für Arbeitnehmervertretungen, allerdings mit weniger Möglichkeiten als in Deutschland

In Deutschland bestimmen dank des Mitbestimmungsgesetzes und des Drittelbeteiligungsgesetzes die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter im Aufsichtsrat größerer Unternehmen mit.

Das Mitbestimmungsgesetz (MitbestG) stammt von 1976 und wurde zuletzt im Jahr 2015 reformiert. Das Drittelbeteiligungsgesetz (DrittelbG) wurde im Jahr 2004 verabschiedet, ursprünglich waren ähnliche Regelungen im Betriebsverfassungsgesetz von 1952 festgehalten.

Konkret stellen die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter in Unternehmen mit über 2.000 Beschäftigten die Hälfte der Aufsichtsratsmitglieder. Dabei stellt die Kapitalseite stets den Vorsitz und der/die Vorsitzende hat bei Pattsituationen im Gremium ein doppeltes Stimmrecht. In Unternehmen mit mehr als 500 Beschäftigten greifen die Mitbestimmungsregelungen des Drittelbeteiligungsgesetzes, wonach die Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter ein Drittel der Sitz im Aufsichtsrat erhalten.

Um diese Mitbestimmung der Arbeitnehmerseite zu verhindern, greifen viele Unternehmen zur Möglichkeit, eine europäische Rechtsform zu nutzen. Auf der Ebene der Europäischen Union sind nämlich die Mitbestimmungsrechte weit weniger ausgeprägt als in Deutschland. Das traurige Ergebnis lautet: Hierzulande sind mindestens 2,1 Millionen Beschäftigte in insgesamt 307 Unternehmen, Stand Februar 2020, durch legale juristische Kniffe (bei 194 Unternehmen) oder durch rechtswidriges Ignorieren der Gesetze (bei 113 Unternehmen) von der paritätischen Mitbestimmung ausgeschlossen. Hier gilt es dringend nachzubessern, damit die Regelungen der deutschen Mitbestimmung nicht mehr ausgehebelt werden können.

Druckansicht