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01.02.2021
Bundesverfassungsgericht: Streikmaßnahmen auf dem Firmenparkplatz erlaubt

Das Bundesverfassungsgericht hat eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts gebilligt, wonach die persönliche Ansprache von Arbeitswilligen vor Antritt zur Arbeit zum gewerkschaftlichen Betätigungsrecht aus Artikel 9 Absatz 3 Grundgesetz gehört

Laut einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 09.07.2020 können Streikmaßnahmen auch auf dem betriebseigenen Parkplatz vor dem Eingang zum Betrieb erfolgen, wenn zur Ansprache kein öffentliches Gelände zur Verfügung steht. Es handelte sich hier um eine Einzelfallentscheidung des Bundesverfassungs- bzw. des Bundesarbeitsgerichts.

Somit ist die Klage des Online-Händlers Amazon gescheitert. Der als gewerkschaftsfeindlich bekannte US-Großkonzern hatte die Verfassungsbeschwerden gegen die Streiks auf seinem Betriebsgelände eingereicht. Die Karlsruher Richterinnen und Richter nahmen diese Beschwerde jedoch nicht zur Entscheidung an. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte damit zwei Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 20. 11. 2018, Az: 1 AZR 189/17 und 1 AZR 12/17). In diesen zwei Urteilen des Bundesarbeitsgerichts zu Amazon waren ein streikfreundliches Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg bestätigt (LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29.03.2017, Az: 24 Sa 979/16) und ein streikfeindliches Urteil des Landesarbeitsgerichts Rheinland-Pfalz aufgehoben worden (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 31.08.2016, Az: 4 Sa 512/15). Amazon muss demnach Streikmaßnahmen der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) hinnehmen.

Bundesverfassungsgericht vom 9. Juli 2020 – 1 BVR 719/19

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