Startseite
04.02.2021
Schweinfurt: Nutze deine Rechte – auch im SPACE-Freiwilligenprogramm!

Der Betriebsrat von Schaeffler Schweinfurt informiert in seinem aktuellen Infoblatt vom 04.02.2021 über die Beschäftigtenrechte bei Gesprächen mit der Führungskraft im Rahmen des SPACE-Freiwilligenprogramms

Gespräche mit der Führungskraft:
Nutze deine Rechte!

§ 39 (3) BetrVG Sprechstunden

Versäumnis von Arbeitszeit, die zum Besuch der Sprechstunden oder durch sonstige Inanspruchnahme des Betriebsrates erforderlich ist, berechtigt den Arbeitgeber nicht zur Minderung des Arbeitsentgeltes des Arbeitnehmers.“

Die Mitarbeiterin, der Mitarbeiter braucht der Führungskraft den Anlass seines Besuches beim Betriebsrat nicht mitzuteilen. Er hat sich aber ordnungsgemäß abzumelden, sowie nach Rückkehr wieder anzumelden. Aus triftigen, betrieblichen Gründen kann die Führungskraft den Zeitpunkt bestimmen – aber während der betriebsüblichen Arbeitszeit! Gleiches gilt für die Inanspruchnahme der Jugend- und Auszubildendenvertretung und für die Schwerbehindertenvertretung.

§ 81, 82, 83 BetrVG Unterrichtung, Anhörung, Personalakte

Der Arbeitnehmer hat das Recht, zu allen Angelegenheiten, die seine Person betreffen, ein Betriebsratsmitglied hinzuzuziehen. Das BR-Mitglied hat Stillschweigen zu wahren. Gespräche von Führungskräften und Mitarbeitern sind frühzeitig, unter Angabe des Themas, einzuladen. Es liegt am Mitarbeiter, an der Mitarbeiterin ein BR-Mitglied oder die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Bei Terminüberschneidung muss ein gemeinsamer Termin definiert werden.

Dies gilt auch für das SPACE-Freiwilligenprogramm. Eine Hinzuziehung eines Betriebsrates ist auch über ein digitales Medium wie Skype oder Teams möglich. Eine Einladung zu einem Gespräch ohne Angabe des Grundes kann vom Mitarbeiter jederzeit abgelehnt werden.

Kündigung, Kündigungsschutz, Zukunftsvereinbarung – Beschäftigungssicherung

§ 8 Manteltarifvertrag legt Kündigungsfristen für die Kündigung durch den Arbeitgeber und bei Eigenkündigung fest. Längere beidseitige Kündigungsfristen sind im Arbeitsvertrag zulässig.
§ 8 III Manteltarifvertrag regelt den Kündigungsschutz älterer Arbeitnehmer 55 Lebensjahre/10 Jahre im Betrieb oder 50 Lebensjahre und 15 Jahre im Betrieb. Unter diesen Voraussetzungen kann nur aus „wichtigem Grund“ gekündigt werden.  Eine Kündigung ohne Anhörung des Betriebsrates ist rechtsunwirksam. Es gelten verschiedene Rechtsvorschriften. Bitte im Zweifel beim Betriebsrat Informationen einholen.

Der Betriebsrat

Jürgen Schenk    Petra Blumenau      Peter Ziegler
BR-Vorsitzender    Stellv. BR-Vorsitzender    Stellv. BR-Vorsitzende

Druckansicht