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17.02.2021
DGB-Rechtsschutz: Gleicher Lohn für vergleichbare Arbeit

Wegweisendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zum Entgelttransparenzgesetz – Arbeitgeber ist in Beweispflicht bei geschlechtsspezifischen Entgeltunterschieden für vergleichbare Arbeit

Entgelttransparenzgesetz vor Gericht: Wer steht in der Beweispflicht?

Eine Frau klagt auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige Arbeit. Ihr Entgelt ist geringer als das vom Arbeitgeber mitgeteilte Entgelt der männlichen Vergleichsperson. Ist die Benachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt?

Die bei der Beklagten als Abteilungsleiterin beschäftigte Klägerin erhielt im August 2018 von der Beklagten eine Auskunft. Aus dieser ergab sich das Vergleichsentgelt der bei der Beklagten beschäftigten männlichen Abteilungsleiter. Hierbei ergab sich, dass das Vergleichsentgelt sowohl beim Grundentgelt als bei der Zulage über dem Entgelt der Klägerin lag.

Landesarbeitsgericht: Keine ausreichenden Indizien für Vermutung der Benachteiligung

Mit ihrer Klage hat die Klägerin beantragt, die Beklagte auf Zahlung der Differenz zwischen dem ihr gezahlten Grundentgelt sowie der ihr gezahlten Zulage und der ihr mitgeteilten höheren Entgelte für die Monate August 2018 bis Januar 2019 zu verurteilen. Das Landesarbeitsgericht (LAG) wies die Klage ab. Es ergebe sich kein Beweis dafür, dass die Entgeltbenachteiligung wegen des Geschlechts erfolgt sei.

Bundesarbeitsgericht kippt Landesarbeitsgerichts-Entscheidung

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) sah das anders. Denn aus der von der Beklagten erteilten Auskunft ergebe sich das Vergleichsentgelt der maßgeblichen männlichen Vergleichsperson. Nach den Vorgaben des Entgelttransparenzgesetz (EntgTranspG) liege in der Angabe des Vergleichsentgelts durch einen Arbeitgeber zugleich die Mitteilung der maßgeblichen Vergleichsperson. Die Klägerin habe gegenüber der ihr vom Arbeitgeber mitgeteilten männlichen Vergleichsperson eine unmittelbare Benachteiligung erfahren, denn ihr Entgelt war geringer als das der Vergleichsperson gezahlte. Entgegen der Annahme des LAG begründe dieser Umstand zugleich die – von der Beklagten widerlegbare – Vermutung, dass die Klägerin die Entgeltbenachteiligung "wegen des Geschlechts" erfahren habe.

Stärkung der Rechte von Frauen durch wegweisende Entscheidung des BAG

Das Urteil des BAG vom 21. Januar 2021 stärkt die Rechte von Frauen. Mit der Entscheidung des 8. Senats liegt die Beweislast nunmehr beim Arbeitgeber. Dieser hat den Beweis zu erbringen, dass eine Arbeitnehmerin, die eine geringere Vergütung als ein mit ihr vergleichbarer Arbeitnehmer erhält, nicht diskriminiert wird. Bisher hatten Betroffene es schwer gehabt, gegen eine schlechtere Bezahlung wegen ihres Geschlechts vorzugehen. Dies aber wird sich nach der jetzigen Entscheidung des BAG sicherlich zu Gunsten der Arbeitnehmerinnen ändern.

Urteil des BAG vom 21. Januar 2021 8 AZR 488/19

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