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12.03.2021
Gesamt- und Konzernbetriebsrat: Erfolgsbeteiligung für 2020

Die Arbeitnehmervertretung bei Schaeffler Deutschland informiert aktuell über die Höhe der Erfolgsbeteiligung für das vergangene Jahr

Die Erfolgsbeteiligung wurde bei Schaeffler im Jahr 2010 eingeführt und im Jahr 2011 erstmals ausgezahlt; sie ist in einer Konzernbetriebsvereinbarung geregelt

Die Erfolgsbeteiligung für 2020 ist ein Ergebnis der Verhandlungen 2009 zwischen IG Metall und Familie Schaeffler.

Sie gilt für alle Tarifmitarbeitenden, Auszubildenden und QB-Mitarbeitenden (Schaeffler-eigene Leiharbeitsgesellschaft) der Schaeffler-Gruppe.

Diese Sonderzahlung ist mit dem Erfolg des Vorjahres der Schaeffler-Gruppe Deutschland verknüpft – wobei zu gleichen Teilen Performancebeitrag global, Qualität, Liefertreue gewertet werden. Die Erfolgsbeteiligung wird als Einmalbetrag mit der Aprilabrechnung, Stichtag 30.04.2021, mit 1.300 € gewährt.

Auszubildende im 2. Ausbildungsjahr erhalten 130€, ab dem 3. Ausbildungsjahr 200€. Auszubildende, die bis zum 31.12. des Berechnungsjahres die Ausbildung erfolgreich abgeschlossen haben, erhalten die volle Einmalzahlung.

Bei der Höhe der Auszahlung erfolgt keine Unterscheidung nach der Höhe des individuellen Entgelts oder der Eingruppierung. Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Zahlung. Mitarbeitende in der Altersteilzeit erhalten die Sonderprämie in der Arbeitsphase voll, in der Freistellungsphase nur für die Zeiten der Arbeitsphase in 2020.

Mitarbeitende mit Tagen und Zeiträumen ohne Entgeltleistung (z. B. unbezahlte Abwesenheit, Krankengeldbezug) erhalten eine anteilige Zahlung (Ausnahme §10 (2) MTV Bayern). Eine anteilige Zahlung für Zeiten mit Entgeltbezug erhalten Mitarbeiter, die im Berechnungsjahr mindestens 9 Monate betriebszugehörig waren.

Mitarbeitende, die bereits über ihre Vergütung am Unternehmenserfolg beteiligt werden, sowie Ferienarbeiter, Praktikanten, Diplomanden, Werkstudierende und Aushilfen sind ausgenommen. Ebenso sind Mitarbeitende, welche am Auszahlungstag – 30.04. eines Jahres – nicht mehr im Unternehmen sind oder in einem gekündigten oder per Aufhebungsvertrag endenden Arbeitsverhältnis stehen, ausgenommen.

Der Erfolg einer starken Interessensvertretung!

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