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07.05.2021
IG Metall: Arbeitnehmerfreundliches Urteil zur sachgrundlosen Befristung

Auch ein 15 Jahre zurückliegendes Beschäftigungsverhältnis bei einem Unternehmen kann dazu führen, dass bei einer Neueinstellung eine sachgrundlose Befristung vorliegt und die Beschäftigung somit entfristet werden muss

Das Bundesarbeitsgericht hat entschieden: Die Befristung eines Arbeitsverhältnisses ohne Vorliegen eines sachlichen Grundes für die Befristung ist unzulässig, wenn zwischen den Vertragsparteien bereits einmal ein Arbeitsverhältnis bestanden hat. Denn dann kommt ein unbefristetes Arbeitsverhältnis zustande.

Dies gilt nur dann nicht, wenn eine Vorbeschäftigung sehr lang zurückliegt oder ganz anders geartet war oder von sehr kurzer Dauer gewesen ist. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) präzisiert: Selbst wenn das vorangegangene Arbeitsverhältnis 15 Jahre zurückliegt, ist dies – ohne das Hinzutreten besonderer Umstände – kein sehr langer Zeitraum in diesem Sinne. Die Laufzeit eines vorangegangenen Arbeitsverhältnisses von zwei Jahren ist auch nicht von sehr kurzer Dauer.

Ganz anders geartet ist eine vorangegangene Tätigkeit nur dann, wenn in dem neuen befristeten Arbeitsverhältnis die geschuldete Tätigkeit Kenntnisse oder Fähigkeiten erfordert, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die für die Vorbeschäftigung erforderlich waren. In Zusammenhang mit einer durchgeführten Aus- oder Weiterbildung ist eine ganz anders geartete Tätigkeit nur dann anzunehmen, wenn die Bildungsmaßnahme den Arbeitnehmer zur Erfüllung von Aufgaben befähigt, die der Erwerbsbiografie des Arbeitnehmers eine völlig andere Richtung geben.

BAG-Urteil vom 16. September 2020 – 7 AZR 552/19

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