Startseite
21.06.2021
DGB: Verdienstausfall – Wer zahlt den Lohn in der Corona-Quarantäne?

Wer sich aufgrund staatlicher Anordnung in häuslicher Quarantäne aufhalten muss, kann häufig nicht arbeiten. Aber wer kommt für den Verdienstausfall auf? Der DGB-Rechtsschutz gibt Antworten.

Das Logo des Deutschen Gewerkschaftsbundes (DGB)

Um die Frage des Verdienstausfalls stritt sich ein Arbeitgeber vor dem Verwaltungsgericht Koblenz mit der Behörde, die die Quarantäne angeordnet hatte. Arbeitnehmer müssen sich während einer Quarantäne keine Sorgen um ihre Bezahlung machen. Denn nach dem Infektionsschutzgesetz erstattet die Behörde, die die Quarantäne verhängt hat, bis zu sechs Wochen den vollen Lohnausfall.

Dabei sieht das Gesetz vor, dass zunächst der Arbeitgeber den Lohn weiterzahlt, auch wenn kein Anspruch besteht. Es ist dann Aufgabe des Arbeitgebers, diesen Ausfall bei der Behörde geltend zu machen. Zahlt der Arbeitgeber nicht, können sich die Arbeitnehmer auch selbst an die Behörde wenden und erhalten dann von dieser ihr Geld.

Im Fall des Verwaltungsgerichts Koblenz hatte der Arbeitgeber nach dem Infektionsschutzgesetz beantragt, den Verdienstausfall sowie die Sozialversicherungsbeiträge ihrer beiden Mitarbeiterinnen für jeweils zwei Wochen zu erstatten. Das Land erstattete jedoch nur den Ausfallzeitraum ab dem sechsten Tag. Es war der Ansicht, die Arbeitnehmerinnen hätten für die ersten fünf Tage einen Anspruch auf Lohnfortzahlung. In diesem Zeitraum liege eine zeitlich unerhebliche Arbeitsverhinderung vor, die den Lohnanspruch nicht entfallen lasse.

Arbeitnehmer verlieren ihren Anspruch auf Vergütung nicht, wenn sie für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in ihrer Person liegenden Grund ohne ihr Verschulden an der Dienstleistung verhindert sind (§ 616 BGB).

Verwaltungsgericht Koblenz vom 10. Mai 2021 3 K 107/21.KO und 3 K 108/21.KO

Mehr Informationen dazu gibt Dr. Till Bender vom DGB Rechtsschutz: Wer zahlt den Lohn in der Quarantäne? - DGB Rechtsschutz GmbH

Druckansicht