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12.07.2013
Bundesarbeitsgericht schränkt Leiharbeit ein!

Bundesarbeitsgericht erschwert Dauereinsatz bei Leiharbeit.

"Dieses Beschluss ist ein Paukenschlag", begrüßt Detlef Wetzel, der Zweite Vorsitzende der IG Metall, die Entscheidung der Erfurter Richter. Das Bundesarbeitsgericht hatte am Mittwoch entschieden, dass Unternehmen Leiharbeitnehmer nicht mehr unbefristet einsetzen dürfen, sondern nur noch vorübergehend.


Ein Leihbeschäftigter darf nicht dauerhaft, sondern nur vorübergehend im Entleihbetrieb eingesetzt werden. Das hat das Bundesarbeitsgericht am 10. Juli entschieden. Konkret hatten die obersten Arbeitsrichter zu entscheiden, ob der Betriebsrat des Entleihbetriebs seine Zustimmung zum Einsatz von Leiharbeitnehmern verweigern kann, wenn diese dort nicht nur vorübergehend eingesetzt werden sollen.

In erster und zweiter Instanz gaben die Gerichte dem Unternehmen Recht. Das Bundesarbeitsgericht entschied zugunsten des Betriebsrats. "Dieser Beschluss ist ein Paukenschlag. Jetzt steht auch juristisch fest: wer Stammbelegschaften durch günstigere Leiharbeiter ersetzen will, handelt unrechtmäßig. Die Entscheidung ist eine gute Nachricht und ein großer Erfolg im Kampf gegen die prekäre Beschäftigung in Deutschland", sagte Detlef Wetzel, Zweiter Vorsitzender IG Metall.


Nachdem die Europäische Union 2008 eine Richtlinie zur Leiharbeit erlassen hatte, war es notwendig geworden, das deutsche Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) anzupassen. Die meisten Änderungen des AÜG gelten seit dem 1. Dezember 2011. Auch wenn es minimale Verbesserungen gegenüber der alten Regelung gibt, bleibt das reformierte Gesetz weit hinter den von der IG Metall formulierten Forderungen - etwa dem Grundsatz "Gleiche Arbeit - Gleiches Geld" - zurück.


Seit der Reform ist es nicht mehr zulässig, Arbeitsplätze im Entleihbetrieb dauerhaft mit Leiharbeitnehmern zu besetzen. Klare Vorstellung des Gesetzgebers waren Fälle der Urlaubs- und Krankenvertretung und der Einsatz von Leiharbeitnehmern in besonderen Projekten oder Aufträgen.


Leiharbeit auf ursprüngliche Funktion zurückführen

Diese Vorschrift ist ein wichtiger Ansatzpunkt, um Leiharbeit einzuschränken und wieder auf ihre ursprüngliche Funktion, etwa Personalengpässe kurzfristig zu überbrücken, zurückzuführen. Dennoch hat der Gesetzgeber davon abgesehen, eine Höchstüberlassungsdauer festzuschreiben. Auch das BAG hat in seiner Entscheidung nicht festgelegt, was "vorübergehend" heißt. Ein Einsatz ohne zeitliche Begrenzung ist aus Sicht der Erfurter Richter jedenfalls nicht mehr "vorübergehend". Die IG Metall fordert daher eine arbeitsplatzbezogene Höchstüberlassungsdauer gesetzlich zu regeln. Bei der Reform des Arbeitnehmerüberlassungsrechts wollte der Gesetzgeber deutlich machen, dass die Leiharbeit zwar ein Instrument zum flexiblen Einsatz von Arbeitskräften darstellt, sie aber gerade keine Möglichkeit darstellen soll, die eigene Stammbelegschaft vollständig durch Leiharbeitnehmer zu ersetzen.


Der Betriebsrat des Entleihbetriebs kann nach Paragraf 99 Absatz 2 Nummer 1 Betriebsverfassungsgesetz seine Zustimmung zum Einsatz des Leiharbeitnehmers unter anderem dann verweigern, wenn diese gegen ein Gesetz verstößt - etwa, wenn diese vom Entleiher nicht nur vorübergehend beschäftigt werden sollen.


Schlupflöcher schließen

"Diese Entscheidung hat weitreichende Konsequenzen für den Deutschen Arbeitsmarkt", sagte Wetzel. "Die Unternehmen sind nun aufgefordert, sich wieder zu ihrer Verantwortung gegenüber Beschäftigten zu bekennen und das Urteil umzusetzen. Wir werden mit Argusaugen darauf achten, Umgehungsstrategien mittels Werkverträgen aufzudecken und zu verhindern. Der Gesetzgeber ist hier gefordert, klare Rahmenbedingungen zu setzen und Schlupflöcher, etwa beim Thema Werkverträge, zu schließen.

 

 

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